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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PCS AG.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der PCS AG bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote der PCS AG sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Umfang der von der PCS AG zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.

2.3 PCS AG behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch PCS AG als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern PCS AG Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von PCS AG angemessen. PCS AG kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von PCS AG aus § 843 BGB bleiben unberührt.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile und andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler PCS AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4.2 PCS AG ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen.

4.3 PCS AG ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von PCS AG. PCS AG behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist

5.1 Von PCS AG angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von PCS AG um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, PCS AG eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von PCS AG nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei PCS AG, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste nach Aufwand berechnet.

6.3 PCS AG behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen - insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - eintreten. Diese wird PCS AG dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

7. Zahlung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen nach 14 Tagen netto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PCS AG berechtigt, 8% Verzugszinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder PCS AG einen höheren Schaden nachweist.

7 2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von PCS AG verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von PCS AG anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden geltend machen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.

7.3 Schuldet der Kunde PCS AG mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld, getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist PCS AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt PCS AG Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder PCS AG einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.2 Von PCS AG auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem

Mitarbeiter von PCS AG unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er PCS AG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von10 Werktagen nach Installation, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei PCS AG ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.3 PCS AG gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei ist sich der Kunde bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Es werden daher keine Kompatibilitätszusagen gemacht.

9.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergang vorlag.

9.4.1 PCS AG gewährleistet, dass die Software der in der Anwenderdokumentation enthaltenen Leistungsbeschreibung entspricht und auf geprüften und fehlerfreien Datenträgern ausgeliefert wird. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

9.4.2 PCS AG behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu beseitigen. Falls PCS AG Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung vornimmt, wird PCS AG den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern. Der Kunde wird PCS AG bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PCS AG über.

9.4.3 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.4.4 Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.5 Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten und die Verjährung beginnt mit Ablieferung bzw. Installation beim Kunden vor Ort. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von PCS AG übertragbar.

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.7 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist PCS AG zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt.

9.8 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von PCS AG berechnet.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 PCS AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von PCS AG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für PCS AG zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an PCS AG ab. PCS AG nimmt die Abtretung an.

10.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.4 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

11. Umfang der Rechtseinräumung

PCS AG behält an der gelieferten PCS Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für die jeweiligen Produkte. 

12. Haftung

12.1 PCS AG haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.

12.2 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet PCS AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden.

12.3 PCS AG haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.

12.4 PCS AG haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können.

12.5 Die Haftung ist - außer bei Vorsatz - in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von PCS AG abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PCS AG.

12.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.8 Eine Haftung für Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen.

13. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten

Der Kunde ermächtigt PCS AG, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 DDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

14.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von PCS AG ist Solingen.

14.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Solingen vereinbart. PCS AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.